Das Bordell liegt im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses. Lediglich ein einfaches Messingschild weist auf das Bordell hin; das das Bordell auf jegliche Werbung verzichtet, bewertete das Gericht als äußerst positiv, weil es dadurch nach außen hin nicht als solches zu erkennen sei.
Das Bordell liegt in einem Mischgebiet, sei vom Baurecht her als zulässiger Gewerbebetrieb anzusehen und muss von den Anwohnern hingenommen werden. Das Gericht ließ sich davon überzeugen, dass das Wohnen durch das Bordell nicht wesentlich gestört werde.
Die Prostiution dürfe nicht durch moralische Bedenken durch die Hintertür des Baurechts eingeschränkt werden, so das Gericht in seiner Urteilsverkündung. Für das Baurecht zählt nur, ob nicht hinzunehmende Störungen von dem Betrieb ausgehen.
Für die Betreiberin hat die Gerechtigkeit gesiegt. Da werden wohl die Sektkorken knallen.